FG München - Urteil vom 19.02.2003
4 K 1874/01
Normen:
KraftStGÄndG (1997) § 9 ; GG Art. 3 ; GG Art. 14 ;

Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für nichtschadstoffarme Pkw, die nicht mit einem G-Katalysator nachrüstbar sind

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 1874/01

DRsp Nr. 2003/7342

Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für nichtschadstoffarme Pkw, die nicht mit einem G-Katalysator nachrüstbar sind

Die Erhöhung der KraftSt durch das KraftStÄndG 1997 für nicht schadstoffarme, nicht nachrüstbare Kraftfahrzeuge ist verfassungsgemäß

Normenkette:

KraftStGÄndG (1997) § 9 ; GG Art. 3 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung für einen nicht schadstoffarmen Pkw trotz nicht möglicher Nachrüstung mit einem sog. G-Katalysator.

I.

Der Kläger hat am 6. Februar 1995 einen Pkw zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Dem Fahrzeug wurde hierbei von der Zulassungsstelle ... das amtliche Kennzeichen ... zugeteilt.

Nach der Feststellung der Zulassungsstelle erfüllt der Pkw seit 18. November 1986 die Abgasnorm "schadstoffarm - mit einem Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nach § 40a i.V.m. § 40c des Bundesemmisionsschutzgesetzes" (Emissionsschlüsselnummer 03). Der Hubraum des Pkw beträgt 1.970 ccm. Das Fahrzeug wird von einem Ottomotor (Benzinmotor) angetrieben.