Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung für einen nicht schadstoffarmen Pkw trotz nicht möglicher Nachrüstung mit einem sog. G-Katalysator.
I.
Der Kläger hat am 6. Februar 1995 einen Pkw zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Dem Fahrzeug wurde hierbei von der Zulassungsstelle ... das amtliche Kennzeichen ... zugeteilt.
Nach der Feststellung der Zulassungsstelle erfüllt der Pkw seit 18. November 1986 die Abgasnorm "schadstoffarm - mit einem Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nach § 40a i.V.m. § 40c des Bundesemmisionsschutzgesetzes" (Emissionsschlüsselnummer 03). Der Hubraum des Pkw beträgt 1.970 ccm. Das Fahrzeug wird von einem Ottomotor (Benzinmotor) angetrieben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|