BFH - Beschluß vom 21.02.2002
VII B 281/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 952
DAR 2002, 374

Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

BFH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen VII B 281/01

DRsp Nr. 2002/7337

Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

1. Das KraftSt-ÄndG 1997 ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber davon abgesehen hat, Haltern von Altfahrzeugen, die ihr Fahrzeug mit einem G-Kat nachrüsten lassen, ebenso wie Haltern von Neufahrzeugen eine (befristete) Steuerbefreiung zu gewähren.2. Der Halter eines Kfz kann nicht damit rechnen, dass die steuerlichen Bedingungen, unter denen er sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen darf, dauerhaft unverändert bleiben oder nur Änderungen erfahren, deren Auswirkungen auf den Wert des Fahrzeuges vom Gesetzgeber kompensiert werden.3. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen. Sofern der Senat in seinem Urteil vom 10.07.1990 - VII R 12/88 (BStBl II 1990, 929) die dort zur Rede stehende Erhöhung der Kfz-Steuer als "maßvoll" gekennzeichnet hat, hat er damit kein Kriterium einer verfassungsrechtlichen Prüfung formuliert.4. Die durch das KraftSt-ÄndG 1997 den Haltern neuzugelassener Kfz mit G-Kat gewährte Steuernvergünstigung ist keine Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EG.

Gründe: