Tatbestand:
I.
Mit Bescheid vom 19.02.2001 erhöht der Beklagte (das Finanzamt) gem. § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... von bisher jährlich 1.164 DM auf nunmehr 1.388 DM wegen der gesetzlichen Erhöhung von bisher 41,60 DM auf 49,60 DM pro angefangenen 100 ccm ab den 01.01.2001 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG. Das Fahrzeug hat einen Ottomotor und 2717 ccm Hubraum (Daimler Benz 280, Baujahr 1976).