BFH - Beschluss vom 06.03.2003
XI B 76/02
Normen:
GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1 ; EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 2 Abs. 3 S. 2 ff. ;
Fundstellen:
BB 2003, 1159
BFH/NV 2003, 992
BFHE 202, 147
BStBl II 2003, 523
DB 2003, 1151
DStRE 2003, 797
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 6333/01

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

BFH, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen XI B 76/02

DRsp Nr. 2003/7473

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

»An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.«

Normenkette:

GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1 ; EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 2 Abs. 3 S. 2 ff. ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zusammen veranlagte Eheleute, gründeten im Jahr 1997 unter gleichzeitiger Beendigung ihrer nichtselbständigen Dienstverhältnisse eine GmbH & Co. KG. Sie sind deren alleinige Kommanditisten und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Unternehmensgegenstand der KG ist die Entwicklung von Software.

Die KG erwirtschaftete seit Gründung nur hohe Verluste. Für das Streitjahr 1999 wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 701 135 DM festgestellt, wovon gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur 564 308 DM sofort ausgleichsfähig waren.