FG Köln - Urteil vom 03.12.2014
13 K 2004/11
Normen:
KStG § 36 Abs 4; GG Art 3; KStG § 34 Abs 13;

Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften

FG Köln, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 13 K 2004/11

DRsp Nr. 2015/5785

Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften

1) Die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem EK 45 ist auch im Rahmen der Neuregelung der Umgliederungsvorschriften im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.2009 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2) Auch eine vom Wortlaut abweichende verfassungskonforme Auslegung der §§ 34 Abs. 13, 36 Abs. 4 KStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

KStG § 36 Abs 4; GG Art 3; KStG § 34 Abs 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen in den Streitjahren sowie über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.