LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2019
L 4 KA 5/15
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; KVHG § 8; SGB IV § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 40;
Vorinstanzen:
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 229/13

Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der KÄV Hessen mit einem Umstieg auf BeitragsklassenVerfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Sachkostenabzügen

LSG Hessen, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 4 KA 5/15

DRsp Nr. 2019/7069

Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV Hessen mit einem Umstieg auf Beitragsklassen Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Sachkostenabzügen

1. Die Neufassung der Finanzierung der EHV mit einem Umstieg auf neun Beitragsklassen genügt Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere dem Äquivalenzprinzip. 2. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der KÄV Hessen verstoßen gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Regelung keine Sachkostenabzüge vorsieht und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde legt, ohne die mit der allein umsatzbezogenen Betrachtung einhergehende ungleiche Belastung in anderer Weise zu berücksichtigen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; KVHG § 8; SGB IV § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 40;

Tatbestand: