BFH - Beschluss vom 11.08.2010
III B 34/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2268
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 274/08

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen III B 34/10

DRsp Nr. 2010/17695

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

NV: Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zu der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I.

Die aus Armenien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990. Ab Juni 2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Die Klägerin war von 2002 bis zum 19. September 2003 nichtselbständig beschäftigt. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 --nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)-- Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Von August 2004 bis zum 28. Februar 2005 war sie wieder nichtselbständig beschäftigt, von Juni 2005 bis Dezember 2005 betrieb sie ein Restaurant. Erst ab November 2006 war sie wieder erwerbstätig.