I.
Die aus Armenien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach §
Die Klägerin war von 2002 bis zum 19. September 2003 nichtselbständig beschäftigt. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 --nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)-- Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Von August 2004 bis zum 28. Februar 2005 war sie wieder nichtselbständig beschäftigt, von Juni 2005 bis Dezember 2005 betrieb sie ein Restaurant. Erst ab November 2006 war sie wieder erwerbstätig.
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