I.
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zunächst erfolglos ein Asylverfahren. Danach war sie im Besitz eines von der Ausländerbehörde ausgestellten, als "Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung für Ausländer" bezeichneten Schreibens, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin verpflichtet war, die Bundesrepublik bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlassen. Bei einem Verlassen des Bundesgebiets hätte der Grenzübertritt von der Grenzpolizei bescheinigt werden sollen. Das Ausreisedatum wurde mehrfach hinausgeschoben. Im April 2005 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach §
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