BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 72/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2922/06

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 72/08

DRsp Nr. 2010/17700

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

1. NV: Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Titel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (Festhalten an den Senatsurteilen vom 15.3.2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234, BStBl II 2009, 905 sowie vom 22.11.2001 III R 54/02, BFH/NV 2008, 457, BStBl II 2009, 913). An dieser Einschätzung hat sich trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6 /08 R sowie B 10 EG 7 /08 R, die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, nichts geändert.