I. Der Kläger begehrt, im Wege der Lohnsteuerermäßigung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er ist Physiker und bezieht einen Arbeitslohn von über 70.000 EUR jährlich. Der Kläger hatte für 2007 beantragt, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag von 5.520 EUR einzutragen (230 Tage x 80 km x 0,30 EUR). Der Beklagte hatte diesen Antrag mit dem sich aus der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2007 ergebenden Gründen abgelehnt und den Freibetrag nur hinsichtlich der Kosten für die Entfernung ab dem 21. Kilometer berechnet.
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