BFH - Beschluss vom 17.08.2015
I B 133/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 31 Abs. 1 Hs. 2; GewStG § 14a S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 72
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 184/13

Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System

BFH, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen I B 133/14

DRsp Nr. 2015/19874

Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System

1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben. 2. NV: Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der Datenübertragung nicht vorsehen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Zulassung dieses alternativen Übertragungswegs nicht.

Die Verpflichtung, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen grundsätzlich elektronisch abzugeben, hält sich innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und wahrt die Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es hingegen nicht, eine Alternative bzw. aus Sicht eines Steuerpflichtigen risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. November 2014 1 K 184/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.