FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.06.2002
I 986/96
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1481

Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Landwirten in der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen I 986/96

DRsp Nr. 2002/17186

Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Landwirten in der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Die Pflichtmitgliedschaft von Landwirten in der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Umlage zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung des Einheitswertes als 'Bemessungsgrundlage'.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt zu Recht einen Bescheid über die Umlage zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein für das Jahr 1996 erlassen hat.

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 7. Dezember 1995 wurde ihm und seiner Ehefrau jeweils hälftig ein festgestellter Einheitswert in Höhe von 133.900 DM zugerechnet. Am 26. April 1996 erließ das Finanzamt gegenüber dem Kläger einen Umlagebescheid zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. Die Umlage wurde mit 7 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes, hier 133.900 DM = 937,30 DM festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 1996 Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 6. Juni 1996, auf welches Bezug genommen wird, begründete.