Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. November 2012 6 K 676/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in § 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft.
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