FG München - Urteil vom 04.08.2010
1 K 608/07
Normen:
GewStG § 10a S. 1; GewStG § 10a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 820

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG

FG München, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 608/07

DRsp Nr. 2010/18720

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG

An der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung bestehen auch in Fällen, in denen negative Einkünfte wegen der Beendigung der werbenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr vorgetragen werden können, jedenfalls dann keine Zweifel, wenn diese Beendigung auf einer entsprechenden bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht (a. A. FG München v. 31.7.2008, 8 V 1588/08; FG Nürnberg v. 17.3.2010 1 V, 1379/2009).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 1; GewStG § 10a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20; - GewStG -) verfassungswidrig ist.