Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen
FG Münster, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 14 V 3087/00 E
DRsp Nr. 2001/7191
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen
1. Die in § 52 Abs. 39 S. 1 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung der §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG ist ein Fall unechter Rückwirkung.2. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die vorher geltende zweijährige Spekulationsfrist ist nicht schutzwürdig, wenn die Veräußerung nach dem Beschluß des Bundestags und -rats über das StEntlG 1999/2000/2002 vom 23.04.1999 und nach der Verkündung des Gesetzes am 31.03.1999 stattfindet.
Es ist zu entscheiden, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999, 2000, 2002 (StEntlG) verfassungswidrig ist.
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