BFH - Urteil vom 08.07.2010
VI R 11/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1, 5, 6; EStG § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 300/06

Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist des Einkommensteuergesetzes i.R.e. doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VI R 11/08

DRsp Nr. 2010/19675

Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist des Einkommensteuergesetzes i.R.e. doppelten Haushaltsführung

NV: Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß.

1. Die die Dreimonatsfrist bestimmende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber typisierend unterstellt, dass die bei Beginn der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen ist bzw. der Steuerpflichtige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht (BTDrucks 13/901, 129).2. Der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Typisierung einer Übergangszeit innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens, da sich der Steuerpflichtige im Regelfall bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1, 5, 6; EStG § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. ;