BFH - Urteil vom 08.07.2010
VI R 10/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5,S. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 230/06

Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bei aus betrieblichem Anlass begründeter doppelter Haushaltsführung; Vereinbarkeit einer Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VI R 10/08

DRsp Nr. 2010/19085

Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bei aus betrieblichem Anlass begründeter doppelter Haushaltsführung; Vereinbarkeit einer Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 GG

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5,S. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geregelten sog. Dreimonatsfrist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.