BFH - Beschluss vom 07.03.2003
IV B 163/02
Normen:
EStG (1999) § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 777

Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; Teilbetriebsveräußerung

BFH, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen IV B 163/02

DRsp Nr. 2003/6481

Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; Teilbetriebsveräußerung

1. Die Veräußerung eines "Praxisanteils" von 40 v. H. erfüllt bei summarischer Betrachtung nicht die Voraussetzungen für eine Teilbetriebsveräußerung.2. Gegen die Abschaffung des sog. halben Steuersatzes zugunsten der sog. Fünftel-Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die Regelung mit Wirkung für die Zukunft getroffen wurde. Es steht im Ermessens des Gesetzgebers, welchem ermäßigten Steuertarif er außerordentliche Einkünfte unterwerfen will.3. Soweit im Einzelfall die ermäßigte Besteuerung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen veräußernden oder aufgebenden Unternehmers war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung geführt haben sollte, könnte dem Vollstreckungsschutz ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden.

Normenkette:

EStG (1999) § 34 Abs. 1 ;

Gründe: