Zu entscheiden ist, ob die Besteuerung eines Ausgleichsanspruches des Klägers (Kl.) nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) durch die sogenannte Fünftel-Regelung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (Steuerentlastungsgesetz) vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402, BStBl. I 1999, 304 - § 34 EStG 1999/2000) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahre 1935 geborene Kl., vollendete im Jahre 2000 sein 65. Lebensjahr. In diesem Jahr beendete er auch seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter.
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