BFH - Beschluss vom 25.02.2003
III B 130/02
Normen:
EStG § 34 ; StEntlG (1999/2000/2002);
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 773

Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG, Betriebsveräußerung im September 1999

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen III B 130/02

DRsp Nr. 2003/6477

Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG, Betriebsveräußerung im September 1999

Gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch für Betriebsveräußerungen nach Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 24.3.1999.

Normenkette:

EStG § 34 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller veräußerte am 30. September 1999 sein Einzelunternehmen zu einem Veräußerungspreis von 500 000 DM. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei dem Einzelunternehmen für die Jahre 1997 bis 1999 erließ das Betriebsstätten-Finanzamt unter dem 9. April 2002 u.a. für das Streitjahr 1999 einen geänderten gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid, in welchem es den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit ... DM und einen darin enthaltenen Veräußerungsgewinn mit ... DM feststellte.