BFH - Urteil vom 20.09.2012
IV R 36/10
Normen:
GewStG § 10a Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 608/07

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

BFH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IV R 36/10

DRsp Nr. 2012/22923

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß Die Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch Einführung einer jährlichen Höchstgrenze mit Wirkung ab 2004 ist mit dem GG vereinbar. Das gilt auch, soweit es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.

Normenkette:

GewStG § 10a Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die 1993 errichtet wurde. Sie erwarb mit Vertrag vom 24. Oktober 1994 als einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Flugzeug, das sie für den Zeitraum vom 9. Dezember 1994 bis 8. Dezember 2004 an eine X-Gesellschaft vermietete. Gleichzeitig räumte eine ... Limited (Ltd. 1) der Klägerin das Recht ein, das Flugzeug mit einer sechsmonatigen Andienungsfrist zum 9. Dezember 2004 zu einem Verkaufspreis von ... US-Dollar an sie zu veräußern. Außerdem verpflichtete sich die Ltd. 1, der Klägerin die aus dem Verkauf entstehenden Steuerbelastungen einschließlich der Gewerbesteuer zu erstatten.