Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG.
Der Kläger ist Steuerfachangestellter und erzielte hieraus im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger bei den Sonderausgaben Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer-Anteil) von 1.662 EUR, Arbeitgeber-Anteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen von 1.662 EUR, Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 2.355 EUR und Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-Risikoversicherungen von 254 EUR geltend.
Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung Sonderausgaben von 2.343 EUR.
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