FG Köln - Urteil vom 08.09.2022
15 K 2594/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; InvStG § 16 Abs. 1 Nr. 3;

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 Investmentsteuergesetz; Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen

FG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 15 K 2594/20

DRsp Nr. 2022/16147

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 Investmentsteuergesetz; Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; InvStG § 16 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über die verfassungskonforme Auslegung und/oder die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 Investmentsteuergesetz (InvStG).

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte neben anderen Kapitaleinkünften im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (einzutragen in "Anlage KAP-INV" der Einkommensteuererklärung).

Hierbei investierte der Kläger u.a. in einen ausländischen Fonds. Bei dem Fonds handelt es sich unstreitig (wegen eines angestrebten Aktienanteils von 70 %) um einen Aktienfonds mit einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG n.F. (Rechtslage ab 2018) i.H.v. 30 %. Ausweislich im Klageverfahren vorgelegter Unterlagen wurden per 3. Juli 2015 517,046 Anteile des Fonds zu einem Kaufpreis von 70.000 € erworben. Die Anschaffungskosten pro Anteil betrugen damit 135,3844 €.