Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über die verfassungskonforme Auslegung und/oder die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte neben anderen Kapitaleinkünften im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (einzutragen in "Anlage KAP-INV" der Einkommensteuererklärung).
Hierbei investierte der Kläger u.a. in einen ausländischen Fonds. Bei dem Fonds handelt es sich unstreitig (wegen eines angestrebten Aktienanteils von 70 %) um einen Aktienfonds mit einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG n.F. (Rechtslage ab 2018) i.H.v. 30 %. Ausweislich im Klageverfahren vorgelegter Unterlagen wurden per 3. Juli 2015 517,046 Anteile des Fonds zu einem Kaufpreis von 70.000 € erworben. Die Anschaffungskosten pro Anteil betrugen damit 135,3844 €.
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