FG Köln - Urteil vom 07.07.2010
2 K 3093/08
Normen:
AO § 118 Satz 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; AO § 139a;

Verfassungsmäßigkeit der Vergabe einer Steueridentifikationsnummer

FG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 3093/08

DRsp Nr. 2013/15279

Verfassungsmäßigkeit der Vergabe einer Steueridentifikationsnummer

1. Durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die Speicherung von Daten hierunter ist der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung der Stpfl. betroffen. Hierdurch ist ihre Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, tangiert. 2. Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 139a und § 139b AO gelangt der Senat bei Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und -verwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer effektiven und gerechten Besteuerung nicht zu der vollen Überzeugung, dass der Eingriff unverhältnismäßig im engen Sinne und damit auch insgesamt unverhältnismäßig wäre. Denn der Staat ist zur Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Besteuerungsgleichheit verfassungsrechtlich verpflichtet.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; AO § 139a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vergabe der Steueridentifikationsnummer verfassungsgemäß ist.