Zu entscheiden ist, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 1999 stammender Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1998 unter Anwendung des § 10 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997, 821) in unbeschränkter Höhe vorzunehmen ist oder ob dabei § 10 d Abs. 1 EStG in der Fassung des Art.
Der Kläger (Kl.) ist unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Veranlagungszeiträume ab 1998 wird eine getrennte Veranlagung (§ 26 a EStG) durchgeführt.
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