BFH - Beschluss vom 17.11.2020
VIII R 11/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 6 Satz 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 868
BB 2021, 1431
BFH/NV 2021, 1003
BStBl II 2021, 562
DB 2021, 1309
DStR 2021, 1339
DStRE 2021, 826
DStZ 2021, 648
FR 2021, 840
NJW 2021, 1984
NZI 2021, 668
WM 2021, 1319
ZIP 2021, 1498
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 69/15

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung von Aktienveräußerungsverlusten

BFH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen VIII R 11/18

DRsp Nr. 2021/8695

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung von Aktienveräußerungsverlusten

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6 Satz 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.

Streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren.