Streitig ist, ob die Besteuerung von Zinserträgen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die von den Klägern in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegebenen Beträge (Einnahmen und Werbungskosten) legte der Beklagte ohne Abweichung der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde. Zum Ansatz gelangten als Einkunftsbeträge
1994:
4.373.- DM
(Einkommensteuerbescheid vom 21. November 1995)
1995:
12.914.- DM
(Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1996)
2000:
13.059.- DM
(Einkommensteuerbescheid vom 03. September 2001)
2001:
8.537.- DM
(Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002).
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