FG München - Urteil vom 16.09.2003
12 K 1013/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1541

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001; Einkommensteuer 1994, 1995, 2000 und 2001

FG München, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 12 K 1013/03

DRsp Nr. 2005/11659

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001; Einkommensteuer 1994, 1995, 2000 und 2001

Die Besteuerung von Zinserträgen (früher: § 20 Abs. 1 Nr. 8, jetzt § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die früher bestehenden strukturellen Erhebungsmängel sind durch das Zinsabschlaggesetz vom 9.11.1992 soweit abgemildert worden, dass von einem weiter bestehenden Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht ausgegangen werden kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Besteuerung von Zinserträgen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die von den Klägern in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegebenen Beträge (Einnahmen und Werbungskosten) legte der Beklagte ohne Abweichung der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde. Zum Ansatz gelangten als Einkunftsbeträge

1994:

4.373.- DM

(Einkommensteuerbescheid vom 21. November 1995)

1995:

12.914.- DM

(Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1996)

2000:

13.059.- DM

(Einkommensteuerbescheid vom 03. September 2001)

2001:

8.537.- DM

(Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002).