FG München - Beschluss vom 01.06.2011
7 V 822/11
Normen:
KStG § 8a; EStG § 4h; GG Art. 3 Abs. 1; Unternehmensteuerreformgesetz 2008; FGO § 69;

Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke keine Aussetzung der Vollziehung wegen öffentlichem Interesse an geordneter öffentlicher Hauswirtschaft

FG München, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 7 V 822/11

DRsp Nr. 2011/19206

Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke keine Aussetzung der Vollziehung wegen öffentlichem Interesse an geordneter öffentlicher Hauswirtschaft

Der wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Zinsschranken-Regelung des § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist – unabhängig davon, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung bestehen – abzulehnen. Dies folgt daraus, dass dem formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz ein Geltungsanspruch zukommt und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse einzuräumen ist (Anschluss an FG München v. 1.7.2010, 1 V 272/09).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8a; EStG § 4h; GG Art. 3 Abs. 1; Unternehmensteuerreformgesetz 2008; FGO § 69;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Steuerbescheiden zugrunde liegenden sog. Zinsschranke.