SG Bayreuth, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 302/15
Verfassungsmäßigkeit der Zuerkennung einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind
LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 220/16
DRsp Nr. 2018/1544
Verfassungsmäßigkeit der Zuerkennung einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind
Die Regelung des § 249 Abs. 1SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 über die Zuerkennung von einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das BVerfG hat überzeugend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1992 umgesetzten Rentenreform in § 56SGB VI - nur - einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung von Familien mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung unternommen hat.2. Entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249, 307dSGB VI zwar um Pflichtbeitragszeiten handelt, denen aber mangels eigener Beitragsleistung des Versicherten in diesen Zeiten kein eigentumsrechtlicher Schutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1GG zukommt.
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