LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2017
L 19 R 436/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 8; SGB VI § 306 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 307d Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 124/15

Verfassungsmäßigkeit der Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 19 R 436/15

DRsp Nr. 2017/8595

Verfassungsmäßigkeit der Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Gesetzesvorschriften, die ausschließlich Vergünstigungen ohne unmittelbare Beitragsleistungen zum Gegenstand haben, einen weiten, für die Gerichte regelmäßig nicht überprüfbaren, Gestaltungsspielraum. 2. Dieser Spielraum erweitert sich zusätzlich noch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Gestaltung der erweiterten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausnahmsweise diese Vergünstigung nicht nur mit Wirkung für zukünftige Rentenbezieher eingeführt hat, sondern auch die sog. Bestandsrenten an dieser Vergünstigung teilhaben lässt. 3. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eine vergröbernde und pauschalierende Regelung gesetzt wird. 4. Dies gilt jedenfalls solange die Regelung sinnvoll und nachvollziehbar erscheint.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: