BFH - Beschluss vom 22.06.2010
II R 4/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 11 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 826/2007

Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage

BFH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen II R 4/09

DRsp Nr. 2010/13618

Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage

NV: § 11 Abs. 1 GrEStG verstößt weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 11 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes verstößt weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung. Zur Begründung wird insoweit auf den Gerichtsbescheid des Senats vom 17. Februar 2010 verwiesen.

Der Text des Gerichtsbescheids des BFH vom 17. Februar 2010 II R 4/09 lautet wie folgt:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Februar 2007 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zum Kaufpreis von insgesamt 350.000 EUR. Das darauf befindliche Gebäude vermieteten sie teilweise und nutzten den Rest zu eigenen Wohnzwecken.