Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde; Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit; Errichtungfall; Rückwirkungsverbot; Spekulationsgewinn
FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 16.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 283/04
DRsp Nr. 2010/11641
Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde; Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit; Errichtungfall; Rückwirkungsverbot; Spekulationsgewinn
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung verstößt insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3Grundgesetz i.V.m. dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2Grundgesetz, als aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits vor dem 01.01.1999 latent entstanden waren, aber erst durch eine Veräußerung nach dem 31.12.1998 realisiert wurden.