Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 - EStG 1982) verfassungswidrig ist.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere werden Bezieher von Lohnersatzleistungen nicht in gleichheitswidriger Weise zu einer höheren Einkommensteuer veranlagt als Arbeitnehmer.
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