1. Die Beschwerde ist unbegründet; eine weitere Klärung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1992, 766, 770) nicht geboten. Dort heißt es:
Die Regelung des § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemisst, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, , BVerfGE 73, , 75 f.). Mit guten Gründen konnte der Gesetzgeber der Meinung sein, dass im Veranlagungszeitraum 1984, für den die Vorschrift erstmals zur Anwendung kam, ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1 200/2 400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war; er konnte also die danach größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen. Folgerichtig stünde eine dem Anstieg der Durchschnittseinkommen folgende Anhebung der in § Satz 2 genannten Beträge der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit unter den Einkommensbeziehern nicht entgegen.
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