BFH - Beschluß vom 03.06.2002
XI B 205/01
Normen:
EStG § 34g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1300

Verfassungsmäßigkeit des § 34 g EStG

BFH, Beschluß vom 03.06.2002 - Aktenzeichen XI B 205/01

DRsp Nr. 2002/10456

Verfassungsmäßigkeit des § 34 g EStG

Die Regelung des § 34 g EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerfG-Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BVerfGE 73, 40, 75 ff.).

Normenkette:

EStG § 34g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unbegründet; eine weitere Klärung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1992, 766, 770) nicht geboten. Dort heißt es:

Die Regelung des § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemisst, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, , BVerfGE 73, , 75 f.). Mit guten Gründen konnte der Gesetzgeber der Meinung sein, dass im Veranlagungszeitraum 1984, für den die Vorschrift erstmals zur Anwendung kam, ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1 200/2 400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war; er konnte also die danach größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen. Folgerichtig stünde eine dem Anstieg der Durchschnittseinkommen folgende Anhebung der in § Satz 2 genannten Beträge der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit unter den Einkommensbeziehern nicht entgegen.