BVerfG - Beschluß vom 21.03.1989
2 BvR 162/89
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStZ/E 1989, 142
Vorinstanzen:
LG Kleve, BGH, vom 03.02.1988vom 04.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 I 13/86 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 415/88

Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

BVerfG, Beschluß vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 162/89 - Aktenzeichen 2 BvR 201/89

DRsp Nr. 2005/17060

Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung über den Ausfuhrnachweis ist, für sich betrachtet, nicht strafbar. Er hat lediglich zur Folge, dass gegenüber den Steuerbehörden eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht nachgewiesen werden kann und der Umsatz steuerpflichtig bleibt. 2. An diese durch das Umsatzsteuergesetz begründete Steuerpflicht knüpft die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO an, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerbefreiung geltend macht und diese durch inhaltlich unrichtige Belege nachweisen will. Die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, in denen bestimmt ist, in welcher Form der Ausfuhrnachweis erbracht werden soll, sind so klar gefasst, dass sich auch hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Normgefüge ableiten lassen, auf dem die Bestrafung des Beschwerdeführers beruht.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.