1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung über den Ausfuhrnachweis ist, für sich betrachtet, nicht strafbar. Er hat lediglich zur Folge, dass gegenüber den Steuerbehörden eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht nachgewiesen werden kann und der Umsatz steuerpflichtig bleibt.2. An diese durch das Umsatzsteuergesetz begründete Steuerpflicht knüpft die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1AO an, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerbefreiung geltend macht und diese durch inhaltlich unrichtige Belege nachweisen will. Die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, in denen bestimmt ist, in welcher Form der Ausfuhrnachweis erbracht werden soll, sind so klar gefasst, dass sich auch hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Normgefüge ableiten lassen, auf dem die Bestrafung des Beschwerdeführers beruht.