I.
1. Abweichend von der Regelung des § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) war im Steuerstrafrecht schon unter der Geltung des §
Die Einleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheids unterbrechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind.
Aufgrund des Art. 1 Nr. 9 des am 13. August 1967 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl. I S. 877) - im folgenden: AOStrafÄndG 1967 - erhielt §
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