Aufgrund der bundesrechtlichen Zuständigkeit zur Regelung der Materie "Gerichtsverfassung" konnte der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen zur Errichtung gemeinsamer Amtsgerichte in Steuerstrafsachen im Einzelfall ermächtigen.
Normenkette:
AO § 426 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 74 Nr. 1 Art. 80 Abs. 1 Art. 97 Abs. 2 S. 3 ;
Gründe:
I.
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