Streitig ist die Anwendung der Regelung des § 50 c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1996 haben die Gesellschafter der -X- GmbH ihre gesamten Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Klägerin mit Wirkung vom 30. Juni 1997 veräußert und abgetreten. Mit veräußert wurden alle Gewinnansprüche, soweit nicht Ausschüttungen bereits vorgenommen worden waren. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 2.789.000 DM und erhöhte sich um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1996 sowie um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich einer zum 30. Juni 1997 zu erstellender Zwischenbilanz. Mit gleichem Vertrag wurden genau bestimmte Wirtschaftsgüter i.H. von 930.000 DM an die Klägerin veräußert.
Gesellschafter der -X- GmbH waren:
Name
Anteil in DM
Anteil in v.H.
-A-
51.000
51
-B-
25.000
25
-C-
7.000
7
-D-
5.000
5
-E-
12.000
12
Summe
100.000
100
Die Kinder -C-, -D- und -E- waren im Zeitpunkt des Abschluss des notariellen Vertrages minderjährig.
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