A.
I.
Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer werden unbeschränkt steuerpflichtige Personen grundsätzlich mit dem Vermögen herangezogen, das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes - BewG - als Gesamtvermögen errechnet wird (§ 4 des Vermögensteuergesetzes - VStG -). Zu den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a VStG auch die Kapitalgesellschaften.
Erstmals durch das Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1052) wurde für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften neben der normalen Besteuerung nach der jeweiligen Höhe des Vermögens die sog. Mindestbesteuerung eingeführt. Die hierfür maßgebende Vorschrift hat - soweit hier in Betracht kommend - in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung (Vermögensteuergesetz in der Fassung vom 10. Juni 1954 - BGBl. I S. 137) folgenden Wortlaut:
§ 6 Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
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