BFH - Urteil vom 26.02.2002
VIII R 85/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 912

Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 85/98

DRsp Nr. 2002/7383

Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, nach der Kindergeld nur für Kinder bewilligt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EBR) Anwendung findet, bestehen keine Bedenken.

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im März 1997 Kindergeld für seine am 6. September 1996 geborene Tochter P. Die Tochter lebt zusammen mit ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, und zwei Halbschwestern in Thailand in einem Haus, das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin im April 1996 erworben wurde. Der Kläger unterhält die Familie in Thailand. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Kinder, die weder einen festen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben, gemäß § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt werden können.