BFH - Urteil vom 07.04.2010
I R 42/09
Normen:
GewStG 2002 § 8a;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 224/06

Verfassungsmäßigkeit des § 8a Gewerbesteuergesetz (GewStG 2002) in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003

BFH, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I R 42/09

DRsp Nr. 2010/13599

Verfassungsmäßigkeit des § 8a Gewerbesteuergesetz (GewStG 2002) in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003

NV: § 8a GewStG in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBL I 2003, BStBl I 2003, 321) ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Normenkette:

GewStG 2002 § 8a;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungsmäßigkeit des § 8a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 2003, 660, BStBl I 2003, 321 --GewStG 2003--) streitig.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 1990 als GmbH mit Sitz in A gegründet. Im August 1997 verlegte sie ihren Sitz und ihre gesamte Geschäftstätigkeit nach Norderfriedrichskoog.

Im streitigen Erhebungszeitraum 2003 waren am Stammkapital der Klägerin die X-GmbH und die Y-GmbH jeweils hälftig beteiligt. Der Gewerbesteuerhebesatz betrug null Prozent.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde der Gewerbesteuermessbetrag 2003 erklärungsgemäß in Höhe von 9.990 EUR unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von 199.867 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.