FG München - Urteil vom 23.02.2010
6 K 1177/07
Normen:
KStG § 8b Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 742

Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 1177/07

DRsp Nr. 2010/15464

Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG

1. Eine Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG (für VZ 2003) bzw. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (für VZ 2004) ist nicht gegeben. 2. Das Verlustabzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG stellt eine Regelungssymetrie zu den steuerfreien Gewinnen her und ist steuersystematisch korrekt. 3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht erkennbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Unternehmens-, Wirtschafts- und Finanzberatung auf Honorarbasis und aller damit verbundenen Tätigkeiten, jedoch ohne Vermittlung sowie Tätigkeit nach § 34 c der Gewerbeordnung, ist.

Zunächst schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Die Steuerbescheide für 2003 und für 2004 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.