BFH - Beschluss vom 27.04.2010
X B 85/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG a.F. § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1641
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI 334/2006

Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen X B 85/09

DRsp Nr. 2010/13166

Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage

NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ist das der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG a.F. § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision vor allem mit der Begründung, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob und inwieweit das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) bezogen auf die Fälle verfassungsgemäß sei, in denen Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hätten.

2.