Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision vor allem mit der Begründung, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob und inwieweit das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) bezogen auf die Fälle verfassungsgemäß sei, in denen Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hätten.
2.
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