FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2008
13 K 227/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; AuslG (1990) § 55 ; AuslG (1990) § 56 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthG § 39 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindergeld für im Inland geduldete Ausländer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 13 K 227/06

DRsp Nr. 2008/17707

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindergeld für im Inland geduldete Ausländer

1. Ausländer, die nach dem Ausländergesetz von 1990 bzw. nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz lediglich im Inland geduldet sind, haben auch nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn der Gesetzgeber nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen den Kindergeldanspruch begründenden Daueraufenthalt von Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt und einer Integration in den Arbeitsmarkt für begündet ansieht. 3. Der Gesetzgeber durfte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; AuslG (1990) § 55 ; AuslG (1990) § 56 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthG § 39 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;

Tatbestand: