FG Hessen - Urteil vom 16.01.2010
8 K 2151/07
Normen:
EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5;

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten; Kinderbetreuungskosten; begrenzte Abzugsfähigkeit; Berufstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

FG Hessen, Urteil vom 16.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 2151/07

DRsp Nr. 2010/6539

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten; Kinderbetreuungskosten; begrenzte Abzugsfähigkeit; Berufstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

Der auf 2/3 der Aufwendungen begrenzte Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 4f EStG bei berufstätigen Eltern verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip und ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Jahren 1999 und 2003 geborene Kinder. Der Kläger ist als Beamter tätig, die Klägerin ist seit dem .2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ... Stunden bei ... angestellt. Für ihr zweites Kind A, der das 3., aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat, haben die Kläger Kindergartengebühren für die Zeit vom 01.09. - 31.12.2006 als Werbungskosten in (voller) Höhe von ... EUR geltend gemacht.

Das Finanzamt erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung nach § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung nur zwei Drittel der Aufwendungen (... EUR) als Sonderausgaben an.