FG München - Urteil vom 26.10.2005
9 K 4175/02
Normen:
EStG (1999) § 2 Abs. 3 ; GG Art. 2 Art. 14 Art. 20 Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 200

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 9 K 4175/02

DRsp Nr. 2006/1206

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

1. Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 ist weder insgesamt noch punktuell verfassungswidrig. Das gilt auch insoweit, als wegen des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (gegen BFH-Rechtsprechung). 2. Kann der Steuerpflichtige im Einzelfall dartun, dass ihm im Veranlagungszeitraum aufgrund der Steuerbelastung infolge der Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG 1999 nicht mehr ausreichend liquide Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind, so wäre es sachgerecht, auf Antrag des Steuerpflichtigen eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen.

Normenkette:

EStG (1999) § 2 Abs. 3 ; GG Art. 2 Art. 14 Art. 20 Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ;

Tatbestand: