FG Bremen - Urteil vom 14.01.2004
2 K 223/03 (1)
Normen:
Bremisches Kirchensteuergesetz § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 3 § 4 ; EStG § 26 § 26b ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 140 ;

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuer 2000 und 2001

FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 223/03 (1)

DRsp Nr. 2004/6754

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuer 2000 und 2001

Die Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen nach dem Bremischen Kirchensteuergesetz sind verfassungskonform. Das gilt auch insoweit, als in glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld in den Fällen nicht erhoben wird, in denen das gemeinsame Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des EStG nicht durchgeführt wird.

Normenkette:

Bremisches Kirchensteuergesetz § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 3 § 4 ; EStG § 26 § 26b ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 140 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach dem Bremischen Kirchensteuergesetz - KiStG BR-.

Die Klägerin ist verheiratet, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern und war bis zu ihrem Kirchenaustritt am 26.02.2001 Mitglied der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie lebt auch in den Streitjahren 2000 und 2001 mit ihrem Ehemann, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, zusammen.

Für die Streitjahre wählten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.