Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach dem Bremischen
Die Klägerin ist verheiratet, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern und war bis zu ihrem Kirchenaustritt am 26.02.2001 Mitglied der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie lebt auch in den Streitjahren 2000 und 2001 mit ihrem Ehemann, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, zusammen.
Für die Streitjahre wählten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.
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