BFH - Urteil vom 25.02.2010
IV R 37/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2; EStG § 52 Abs. 16 S. 2, 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1327
BFHE 228, 122
BStBl II 2010, 784
DStR 2010, 1124
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 357/02

Verfassungsmäßigkeit des eine vor mehr als zehn Jahre vor Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) vorgenomme Teilabschreibung enthaltenden Wertaufholungsgebotes; Vereinbarkeit des Wertaufholungsgebotes mit dem Gleichheitsgrundsatz; Wertaufholungsgebot als mit der Eigentumsfreiheit aufgrund fehlenden Vorliegens einer Übermaßbesteuerung vereinbar

BFH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IV R 37/07

DRsp Nr. 2010/9282

Verfassungsmäßigkeit des eine vor mehr als zehn Jahre vor Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) vorgenomme Teilabschreibung enthaltenden Wertaufholungsgebotes; Vereinbarkeit des Wertaufholungsgebotes mit dem Gleichheitsgrundsatz; Wertaufholungsgebot als mit der Eigentumsfreiheit aufgrund fehlenden Vorliegens einer Übermaßbesteuerung vereinbar

Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) eingeführte Wertaufholungsgebot verstößt auch insoweit nicht gegen die Verfassung, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden waren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2; EStG § 52 Abs. 16 S. 2, 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).

Im Wirtschaftsjahr 1985/86 hatte der Kläger ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Fläche von 7,7321 ha für insgesamt 296.684,40 DM erworben. Der Bilanzansatz dieser Fläche entwickelte sich bis zum Streitjahr (1998) folgendermaßen (in DM):

Wert Insgesamt je ha
Buchwert bis 30.06.1987 296.684,40 38.370,48
./. Teilwertabschreibung (Wj 1987/88) - 18.329,40