BFH - Urteil vom 10.02.2015
IX R 8/14
Normen:
ESTG § 22 Nr. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1041/08

Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustausgleichs gem. § 22 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen IX R 8/14

DRsp Nr. 2015/7292

Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustausgleichs gem. § 22 Nr. 3 EStG

NV: Werbungskostenüberschüsse aus Optionsgeschäften können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 22 Nr. 3 Sätze 3, 4 EStG ist verfassungsgemäß.

1. Bei den in einem ...stellungsgeschäft gezahlten Prämien handelt es sich um Erwerbsaufwendungen bei den Einkünften des § 22 Nr. 3 EStG. 2. Eine Verrechnung von insgesamt aus Stillhaltergeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG erzielten Verlusten mit anderen positiven Einkünften ist wegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 S. 3 EStG abzulehnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Dezember 2013 10 K 1041/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ESTG § 22 Nr. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 3 S. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Verluste aus Stillhaltergeschäften im Streitjahr 2002 steuerlich zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der eingeschränkte Verlustausgleich nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2002 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist.