FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.01.2005
12 K 87/02
Normen:
EStG § 31 § 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 6 Art. 20 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2001

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 87/02

DRsp Nr. 2006/30229

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2001

Beträgt bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 28 % für das Streitjahr 2001 der sich durch Umrechnung des Kindergeldes für vier Kinder (14.280 DM) errechnete fiktive Steuerfreibetrag für jedes der Kinder 12.750 DM, ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Kinder bei weitem ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt.

Normenkette:

EStG § 31 § 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 6 Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre vier Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe von insgesamt 14.280,- DM (1. Kind: 3.240,- DM, 2. Kind: 3.240,- DM, 3. Kind: 3.600,- DM, 4. Kind: 4.200,- DM). Mit Einkommensteuerbescheid 2000 setzte der Beklagte bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50.261,- DM Einkommensteuer nach der Splittingtabelle in Höhe von 5.904,- DM fest. Im Rahmen seiner Erläuterungen wurde festgestellt, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass "die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Freibetrag für Kinder berücksichtigt".